Vertrags – und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
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- Diese Auftragsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Arbeiten des Auftragnehmers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
- Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform der schriftlichen Bestätigung.
- Auftragsbedingungen des Auftraggebers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt worden sind.
II. Angebot
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- Die Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht befristet sind.
- Die Angebote können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen angenommen werden. Allen Preisen liegt zu Grunde, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechung unbehindert ausgeführt werden. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die nicht vom Auftragnehmer (sondern z.B. durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte andere Professionisten) zu vertreten sind, werden gesondert verrechnet.
- Muster sind unverbindliche Farb- und Strukturmuster. Technische und naturbedingte Abweichungen sind möglich.
- Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, ohne Aufpreis bessere Qualität bzw. teurere Sortierungen zu liefern.
III. Preis
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- Wenn nicht anders vereinbart wird, gelten die Preise ab Lager.
- Betragsmäßige Abweichungen von der Auftragsbestätigung, die aus mengenmäßigen Abweichungen oder Mehraufwand der tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen resultieren, bleiben vorbehalten.
- Bei Lieferungen oder Leistungen, die mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn – durch unbeeinflussbare Umstände
a) die Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung notwendiges Material erhöhen.
b) sich die Löhne, Gehälter, Energiekosten sowie Transportkosten oder Steuern erhöht haben, im Verhältnis der Preiserhöhung jedoch nur im Ausmaß der Erhöhung des Kostenfaktors und seines Anteiles an den Gesamtkosten des Aufwandes.
IV. Lieferung
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- Die Anlieferung ist nur zur Baustelle möglich, wenn eine befahrbare Zufahrtstraße vorhanden ist. Andernfalls wird für eventuelle Flurschäden nicht gehaftet. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber für eine andere Zulieferungsmöglichkeit Sorge tragen.
- Wenn nicht anders vereinbart, wird die Ware nur im Falle einer Montage durch den Auftragsnehmer zugestellt.
- Die Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag – mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart – in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Montagestundensatz als vereinbart gilt.
- Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers die Ware entweder bei sich einzulagern, wofür der Auftragnehmer eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers in einem Gewerbeobjekt / Lagerhalle einzulagern.
V. Lieferfrist
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- Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
- Der Auftragsnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu eine Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Lieferengpässe seitens Zulieferer bzw. wetterbedingte Arbeiten sind von diesem Rücktrittsrecht ausgenommen.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
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- Die Ware ist entsprechend der Pflegeanleitung zu verwenden, widrigenfalls dies zu Lasten des Auftraggebers geht. Sofern es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt 924 ABGB nicht.
- Der Auftraggeber hat Mängel der Ware bzw. der Dienstleistung (insbesondere der Montage), Transportschäden, Fehl- oder Falschmengen unverzüglich nach Empfang oder Übernahme der Ware, schriftlich anzuzeigen und genau zu spezifizieren. Wird diese Anzeige unterlassen, kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in 14-tägiger Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Auftraggeber auch in Ansehung dieses Mangels diese Ansprüche nicht mehr geltend machen.
- Bei Sachmängeln ist der Auftragnehmer nach Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet.
- Bei Selbstmontage durch den Auftraggeber ist darauf zu achten, dass kein fehlerhaftes Material verlegt wird. Reklamationsfähige Waren werden vom Auftragnehmer kostenlos ausgetauscht. Eine nachträgliche Vergütung für bereits verlegte schadhafte Materialien wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht und trägt keine Kosten, wenn der Auftraggeber Aus- und Nachbesserungen oder Veränderungen vornimmt oder die ihm vom Auftragnehmer erteilten Befugnisse überschreitet.
- Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist er nicht berechtigt, wegen behaupteter/gerügter Mängel mehr als einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Werklohnes zurückzubehalten; die Bestimmungen des UGB sind auch auf Werkverträge an unbe- weglichen Sachen anzuwenden.
VII. Zahlung
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- Wenn nicht anders vereinbart, haben Zahlungen jeweils nach Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen netto Kassa eingehend spesenfrei zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Verzugszinsen als vereinbart.
- Der Auftragnehmer ist jedenfalls berechtigt, Leistungszeiträume von mehr als einem Monat, sowie Teillieferungen gesondert abzurechnen.
- Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von mindestens 1% pro angefangene 30 Tage verrechnet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden auch außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe berechnet. Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und nur, wenn immer alle fälligen Zahlungen innerhalb der Zahlungsfristen eingelangt sind. Unrechtmäßig vorgenommene Preisabstriche führen zum Verlust des gesamten Skontos und aller Preisnachlässe. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, die Erbringung aller weiteren Lieferungen und Leistungen von der Vorauszahlung bzw. Bestellung bankmäßiger Sicherheiten abhängig zu machen. Barzahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ausgeschlossen. Schuldbefreiende Zahlungen können nur auf ein Konto der Auftragsnehmer erfolgen.
VIII. Vertragsrücktritt
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- Bei Annahmeverzug (Punkt IV.) oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, wie insbesondere Insolvenz des Auftraggebers oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer soweit gesetzlich zulässig zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Vertrag von beiden Seiten noch nicht (zur Gänze) erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug (Punkt VII.) des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
- Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von sieben Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich. Genauso ist ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen bei Waren, die nach Kundenspezifikationen hergestellt werden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
IX. Mahn- und Inkassospesen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWF über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 30,00 zu bezahlen.
X. Eigentumsvorbehalt
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- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu informieren.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
XI. Schadenersatz
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- Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
XII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers gelegen ist und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XIII. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen zah- lungshalber ab. Der Auftraggeber hat auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Auftraggeber diese nur für den Auftragnehmer inne zu halten. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Forderungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XIV. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XV. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
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- Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet
- Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwendungsrechte.